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   BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvR 517/97   

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https://dejure.org/1997,7129
BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvR 517/97 (https://dejure.org/1997,7129)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1997 - 2 BvR 517/97 (https://dejure.org/1997,7129)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 (https://dejure.org/1997,7129)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Reststrafenaussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvR 517/97
    Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG ) darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 70, 297 [307]).

    Für ihre tatsächlichen Grundlagen gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 [309]).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvR 517/97
    Das Tatgericht hatte überdies bei seiner damaligen Prognose in bezug auf die festgestellte Sexualtat einen wesentlich aussagekräftigeren Erfahrungshintergrund als nunmehr die Strafvollstreckungskammer; denn das Tatgericht konnte seine Prognose auf die Hauptverhandlung stützen (vgl. dazu BVerfGE 86, 288 [316 ff.]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvR 517/97
    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Freiheitsrechts - verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]; 72, 105 [113 ff.]).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvR 517/97
    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Freiheitsrechts - verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]; 72, 105 [113 ff.]).
  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, daß er sich ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE a. a. O. S. 310 f.; ferner Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 -, in JURIS veröffentlicht).
  • BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10

    Recht auf Freiheit der Person (richterliche; Prognoseentscheidung;

    a) Das Gebot effektiver Sachaufklärung gilt auch im Vollstreckungsverfahren (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 -, juris), insbesondere, wenn darüber zu befinden ist, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502).

    Auch muss er sich ein möglichst umfassendes Bild von der zu beurteilenden Person verschaffen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501).

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 867/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 durch Ablehnung einer

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, daß er sich ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE a. a. O. S. 310 f.; ferner Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 -, in JURIS veröffentlicht).
  • BVerfG, 13.05.2003 - 2 BvR 517/03

    Keine Verletzung der persönlichen Freiheit und des Anspruchs auf ein faires

    Dieser Maßstab gilt auch für die Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 - vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, StV 1999, S. 548 , und vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, StV 2000, S. 265 f.).
  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 44-IV-06
    Um eine den genannten Anforderungen unterliegende Entscheidung im strafprozessualen Vollstreckungsverfahren handelt es sich, wenn darüber zu befinden ist, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97).

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97).

  • OLG Frankfurt, 20.05.2005 - 3 Ws 343/05

    Strafrestaussetzung: Beachtung der Unschuldsvermutung bei der

    Darüber hinaus fordert sie vom Richter, dass er sich ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (BVerfG NJW 2000, 501; 2 BvR 517/97 - in Juris veröff.).
  • VerfGH Sachsen, 07.11.1997 - 34-IV-97
    Aufgrund dieses Vortrages erscheint es denkbar, daß die angegriffenen Gerichtsentscheidungen die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts (Art. 16.SächsVerf) verkannt (vgl. BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 2. Senats vom 18. Juli 1997, 2 BvR 517/97) sowie das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) verletzt haben.

    Um eine den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegende Entscheidung im strafprozessualen Vollstrekkungsverfahren handelt es sich, wenn darüber zu befinden ist, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird (BVerfG, 2. Senat 2. Kammer, Beschluß vom 18. Juli 1997, 2 BvR 517/97).

  • OLG Hamm, 20.04.2017 - 1 Ws 157/17

    Reststrafaussetzung; Legalprognose; Leugnen der Tat; Tataufarbeitung

    Zwar steht Leugnen der Tat für sich allein nicht ohne Weiteres einer positiven Prognose entgegen (vgl. BVerfG, B. v. 18.07.1997 - 2 BvR 517/97; OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.1996 - 3 Ws 65/96, StV 1997, 92 -).
  • OLG Köln, 19.05.2014 - 2 Ws 267/14

    Keine Strafaussetzung bei Leugnen der Anlasstat und bestehenden Zweifeln an

    "Es trifft zwar zu, dass das Leugnen der Tat für sich allein nicht ohne Weiteres einer positiven Prognose entgegen steht (vgl. BVerfG, B. v. 18.07.1997 - 2 BvR 517/97; Senat, B. v.12.03.2008 - 2 Ws 88/08; OLG Hamm, B. v. 12.11.1996 - 3 Ws 65/96, StV 1997, 92 -).
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